Rechtsprechung
VG Darmstadt, 05.12.2006 - 6 E 160/05 |
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 05.12.2006 - 6 E 160/05
- VG Darmstadt, 20.02.2008 - 6 E 160/05
- VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 118/07
- BVerwG, 23.12.2008 - 3 B 54.08
- BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 29.08
Wird zitiert von ... (2)
- VG Darmstadt, 19.09.2017 - 7 K 479/14
Luftverkehrsrecht, An- und Abfluggebühren
Denn grundsätzlich sind die sich aus einem Sachverhalt (hier die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung) ergebenden Rechtsfolgen (hier die Erhebung von Kosten) anhand der Regelungen zu prüfen, die zum Zeitpunkt des Entstehens dieses Sachverhaltes galten (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 05.12.2006 - 6 E 160/05 (3), BeckRS 2010, 45954).Obwohl für den Regelungsbereich der An- und Abfluggebühren eine Verordnung der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste - Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 - sowie eine Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der genannten Verordnung - Verordnung (EU) 1190/2010 - existieren, sind diese hier nicht als in allen Teilen verbindliches und unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV) vorrangig anzuwenden.Soweit die Klägerin eine Verletzung des § 29 VwVfG wegen nur unzulänglich gewährter Akteneinsicht durch die Beklagte rügt, mithin in der Sache die Verletzung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren geltend macht, könnte dieser Einwand allenfalls der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids entgegenstehen (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 05.12.2006 - 6 E 160/05 (3) -, BeckRS 2010, 45954).
Das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG erstreckt sich gegenüber der ausführenden Behörde bzw. hier der DFS als beauftragtem Unternehmen nicht auch auf ein hier von der Klägerin beanspruchtes Recht auf Einsicht in die einem Gesetz- oder Verordnungsgebungsverfahren zu Grunde gelegten Vorgänge (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 05.12.2006, a.a.O.).
- VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 118/07
An- und Abfluggebühren
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2006 - 6 E 160/05 (3) - wird zurückgewiesen.